Die Unterscheidung zwischen Hilfsmitteln und Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens ist oft nicht leicht zu treffen, erst recht nicht, wenn das begehrte "Hilfsmittel" (noch) nicht im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt ist.
Ein mobiler Haltegriff an der Badewanne ist jedoch in einem Fall vor dem Landessozialgericht NRW (Az.: L 16 B 60/08 KR vom 16.10.200 als Hilfsmittel anerkannt worden. Hierzu hat das Gericht folgendes gesagt: "Ob es sich bei den begehrten Wannengriffen um Gebrauchsgegenstände des tägl. Lebens handelt, hängt im Wesentlichen davon ab, ob es sich um Geräte handelt, die für die speziellen Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen entwickelt sowie hergestellt worden sind oder nicht (vgl. auch hierzu BSG- Urteil vom 16.09.1999, BSGE 84, 266ff.) Zur Ermittlung ist dabei allein auf die Zweckbestimmung des Gegenstands abzustetllen, die einerseits aus der Sicht der Hersteller, andererseits aus der Sicht der tatsächlichen Benutzer zu bestimmen ist; Geräte die für die speziellen Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen hergestellt worden sind und ausschließlich oder ganz überwiegend von diesem Personenkreis benutzt wird, sind keine Gebrauchsgegenstände des tägl. Lebens."
Wichtig für die Beantragung eines Hilfsmittels bei der GKV ist, dass eine medizinische Indikation besteht, d.h. dass das Hilfsmittel medizinsch notwendig und zweckmäßig ist und von einem/r (Fach-) Arzt/ Ärztin verordnet wird. Schließlich muss das Hilfsmittel auch wirtschaftlich sein.
RA M. Staudt