Hallo Cally,
in § 236a SGB VI Altersrente für schwerbehinderte Menschen heißt es:
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
1.
das 63. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Da Sie 1956 geboren sind, hätten Sie Anspruch auf eine Altersrente wg.Schwerbehinderung mit 63 Jahren und 10 Monaten, mit Abschlägen ab einem Alter von 60 Jahren und 10 Monaten.