Lieber Fragesteller,
das sind viele Fragen und es ist schwierig alles in der gebotenen Kürze zu beantworten. Wenn das Krankengeld im April ausläuft hat Ihre Frau 3 Möglichkeiten: zurück auf den (eventuell noch vorhandenen )Arbeitsplatz, Erwerbsminderungsrente beantragen, Arbeitslosengeld I beantragen.
einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat Ihre Frau, wenn sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht: Folglich muss sie dies gegenüber der Agentur für Arbeit auch so sagen. Mit anderen Worten offiziell gesund sein und der Vermittlung grundsätzlich zur Verfügung stehen- ob Ihre Frau in diesem Alter überhaupt noch Chancen hat, ist mehr als fraglich.
Da Ihre Frau einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt hat, dann hat sie auch Anspruch auf ALG I (sog.Nahtlosigkeitsregelung) so lange über den Rentenantrag noch nicht rechtskräftig entschieden wurde (und das kann durch alle Instanzen lange dauern! Der Anspruch bei Versicherten über 58 Jahre beträgt 24 Monate.
Fakt ist, Ihre Frau kann im April Antrag auf ALG I stellen, das max. 24 Monate gezahlt wird, sollte der Antrag auf Erwerbsminderungsrente irgendwann endgültig abgelehnt werden, hätte sie mit 60 Jahren und 7 Monaten Anspruch auf Altersrente wegen Schwerbehinderung, wenn sie die übrigen Voraussetzungen erfüllt.
Sowohl bei der Altersrente wegen Schwerbehinderung als auch wegen Erwerbsminderung werden bei vorzeitiger Inanspruchnahme Abschläge von max. 10,8 fällig, dies ist vom Gesetzgeber so festgelegt.
Zu einer Altersrente wegen Schwerbehinderung oder Erwerbsminderung kann man niemanden zwingen. Ihre Frau muss also einen Antrag nicht stellen, so lange sie Abschläge zahlen muss. Aber Ihre Frau hat ja, wie Sie schreiben, schon einen Rentenantrag gestellt.
Es ist richtig, dass Ihre Frau einen erneuten Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit erst nach 3 Jahren wieder hat.
Da Ihre Frau einen Antrag auf EM-Rente gestellt hat, muss die Rentenversicherung das prüfen, hat sie nicht die ausreichende med. Befunde, muss sie ein med.Gutachten einholen. Dieses Gutachten ist Entscheidungsgrundlage. Die Krankenkasse prüft dagegen nur, ob jemand arbeitsunfähig ist, nicht ob er auch erwerbsunfähig ist. Das kann nur die Rentenversicherung beurteilen.
Gegen einen ablehnenden Bescheid der DRV ist Widerspruch möglich, wird der Widerspruch zurück gewiesen können Sie nur noch klagen! Oder nach einer gewissen zeit wieder einen neuen Antrag stellen.Dann beginnt alles wieder von vorn. es ist also ganz wichtig, dass Ihre Frau zu dem Gutachter geht und dies gut vorbereitet, nach dem Motto: Was kann ich alles nicht mehr!
Für Widerspruch und Klage brauchen Sie keinen Anwalt, spätestens im Klageverfahren vor dem Sozialgericht sollten Sie aber einen Rechtsberater beauftragen ( Fachanwalt für Sozialrecht, spezialisierter Rentenberater, Sozialverbände, Gewerkschaft). Rechtsanwälte und Rentenberater müssen Sie zunächst bezahlen.
Alles geklärt?: