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GDB soll von 60 auf 40 gesetzt werden
Reihenfolge 

Verfasst am: 17.11.2018, 09:08
Dabei seit: 15.01.2010
Beiträge: 354

Ja, nur unbedingt auf die Frist achten und besser als Einschreiben verschicken.


Zu wissen, man könnte, ist besser, als zu glauben, man muss.


Verfasst am: 16.11.2018, 13:57
Dabei seit: 15.11.2018
Beiträge: 2

Hallo,
danke für die Antworten. In dem Schreiben steht jetzt folgendes:
Da die zu erwartende Entscheidung in Ihre Rechte eingreifen wird, gebe ich Ihnen die Gelegenheit sich innerhalb der nächsten 4 Wochen zu der Angelegenheit zu äußern , damit ihre Argumente berücksichtigt werden können.

Bedeutet das dann, ich habe doch noch die Chance mit der Kontrolle in Sendenhorst dem noch zu widersprechen?


Verfasst am: 15.11.2018, 13:39
Dabei seit: 14.02.2013
Beiträge: 57

Liebe Fragestellerin, leider hat meine Kollegin Frau Becker Recht mit ihren Ausführungen. Ich möchte aus juristischer Sicht Sie nur noch bitten zu prüfen, ob Sie tatsächlich einen Widerspruchsbescheid bekommen haben, dann wäre dagegen in der Tat nur noch eine Klage vor dem Sozialgericht möglich (bitte schauen Sie in der Rechtsmittelbelehrung nach!). Wenn im Rahmen der Anhörung aber lediglich ein Bescheid ergangen ist (auch hier sehen Sie bitte in die Rechtsmittelbelehrung ) dann könnten Sie noch im Rahmen eines Widerspruchs neue Fakten vorlegen. Bei Ihrem Besuch in Sendenhorst sollten Sie auf jeden Fall Ihre Tochter durchchecken lassen, insbesondere die sog. klinischen Messungen sind zum Nachweis von Funktionseinschränkungen nötig. Grundlage ist die Versorgungsmedizinverordnung. Danach zählt für die Einstufung einer Schwerbehinderung nur, inwieweit auf Grund der Erkrankung Funktionseinschränkungen vorliegen. Das sind bei rheumatischen Erkrankungen vor allen Dingen Bewegungseinschränkungen an der Wirbelsäule, den Gelenken und eine evtl. Organbeteiligung.


Verfasst am: 15.11.2018, 13:23
Dabei seit: 09.11.2017
Beiträge: 17

Liebe Sara,
lich kann Ihren Frust gut verstehen.
Leider ist es so, die Entscheidung wird per Aktenlage getroffen. Ein persönliches Ansehen der Person ist nicht vorgesehen.
Nach einem Widerspruchsbescheid ist das Verfahren abgeschlossen. Es besteht aber die Möglichkeit, gegen den Bescheid zu klagen. Das geschieht vor dem Sozialgericht und ist für den Betroffenen kostenfrei. Allerdings sind die Sozialgerichte derart überlaufen, dass sich so ein Klageverfahren durchaus bis zu 3 Jahre hinziehen kann.
Ich empfehle oftmals meinen Patienten etwa ein halbes Jahr vergehen zu lassen und dann einen erneuten Änderungsantrag zu stellen. Hier ist die Aussicht auf Erfolg größer.
Liebe Grüße, Diana Becker


Verfasst am: 15.11.2018, 13:07
Dabei seit: 15.11.2018
Beiträge: 2

Hallo,
meine Tochter ist jetzt 16 Jahre alt und besitzt seit 2012 einen GDB von 60% und die Buchstaben B, G und H.
Nun sind noch weitere Krankheiten dazu gekommen, die ich auf Anfrage der Stadt dann mit angegeben habe. Ich bekam kurze Zeit später Post dass sie den GDB auf 40 setzen wollen und alle Buchstaben streichen, weil jetzt mit 16 das Rheuma ausgeheilt wäre. Ich habe daraufhin einen Widerspruch eingereicht. Ihr Kinderarzt war auch schockiert und hat den von der Stadt geschickten Bogen ausgefüllt und bestätigt, dass das Rheuma nach wie vor vorhanden wäre.
Jetzt bekam ich wieder Post, das trotz der Befunde des Kinderarztes keine weitere Entscheidung getroffen werden konnte.
Wir haben jetzt nächste Woche einen Termin in Sendenhorst zur Kontrolle, wo ich dann auch die Oberärztin die sie betreut, fragen werde, ob sie uns unterstützen kann.
Meine Frage ist jetzt: Kann ich da trotzdem nochmal gegen angehen? Welche Möglichkeiten habe ich?
Kann die Ärztin, die unterschrieben hat und eigentlich Augenärztin ist, das beurteilen ohne meine Tochter gesehen zu haben?
Vielen Dank im Voraus,




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