Hallo Frau Prof. Willershausen,
ich habe nach Ihrer Antwort auf meine Frage vom 16. Juni in meiner Not eine sehr kompetente Mitbetroffene angerufen ,die in jüngster Zeit bei einem ausgewiesenen Experten eine Implantation von 4 Implantaten im Oberkiefer mit prothetischem Aufbau bekommen hat.Sie hat mir ausführlich geantwortet:
Sie leidet wie ich seit 20 Jahren unter dem primären Sjögren-Syndrom und hatte nach endlos vielen Zahnarztbesuchen kaum noch Zähne ,bzw. Teleskope für den Zahnersatz.
Wegen der dauerhaft bestehenden extremen Xerostomie bei nachgewiesenem Sjögren-Syndrom stellte der Experte einen Heil-und Kostenplan auf, in dem die Ausnahmeindikation gem.§ 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V zur Begründung einer Kostenübernahme durch die BEK angegeben war.
Nach Prüfung des Antrages durch die BEK wurde sie zu einem Gutachter bestellt zur Prüfung der Ausnahmeindikation .
Die Ausnahmeindikation wurde bestätigt und die BEK sicherte die volle Übernahme der Kosten der Gesamtbehandlung zu. Das ist inzwischen erfolgt.
Für den Fall der Ablehnung durch den Gutachter hätte auf Anraten des behandelnden Experten ( Arzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie , Zahnarzt-Oralchirurgie) bei dieser schweren Xerostomie durch das Sjögren-Syndrom Einspruch erhoben und ein Obergutachter eingeschaltet werden müssen.
Bei vielen Sjögren-Patientinnen mit einem langen Krankheitsverlauf und extremer Xerostomie reicht leider die von Ihnen empfohlene Mundhygiene mit Zahnseide, Interdentalbürstchen und Mundspülung nicht aus.
Ich bin erfreut über die Informationen, die ich von meiner Mitbetroffenen erhalten habe und teile sie hier mit, damit möglichst viele andere Leidensgenossinnen im Falle einer schweren Xerestomie Mut haben zu einer solch aufwendigen Behandung, denn eine Vollprothese haftet durch den fehlenden Speichel ja nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Hilly