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Beim AA melden bis zur Entscheidung EM-Rente
Reihenfolge 

Verfasst am: 22.02.2013, 14:23
Dabei seit: 14.02.2013
Beiträge: 57

Hallo BrigitteS,

gerne beantworte ich Ihre Frage: Die allgemeine Wartezeit für die Erwerbsminderungsrente beläuft sich auf fünf Jahre. Es müssen also 60 Kalendermonate Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt worden sein. Auf die allgemeine Wartezeit werden auch Kindererziehungszeiten und Wehr- oder Zivildienst und Ersatzzeiten angerechnet.

Dazu tritt die versicherungsrechtliche Voraussetzung, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt wurden. Zu den Pflichtbeitragszeiten zählen Zeiten mit einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit oder Berufsausbildung sowie die Zeit des Wehr- oder Zivildienstes sowie die Zeiten der Kindererziehung in den ersten drei Jahren.

Diese Voraussetzungen müssen bei Antragstellung vorliegen., so § 43 SGB VI. Danach erhalten Versicherte Rente wegen Erwerbsminderung, die
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Alles klar?


Verfasst am: 21.02.2013, 17:38
Dabei seit: 12.10.2010
Beiträge: 2

Danke für die Info,

mich beschäftigt noch die Frage, ob der Zeitraum für die beitragspflichtigen Monate -soweit ich weiß 3 Jahre - ab dem
Tag der EM Renten Antragstellung oder evtl. später, zb. erst nach Monaten (Ablehnung - Widerspruch - Sozialgericht)
wenn die Rente genehmigt wird berechnet wird. Dann falle ich vielleicht aus dem 3 Jahreszeitraum heraus, weil ich nur bis
Mitte Dezember 2012 Alg I bezogen habe und dadurch pflichtversichert war. Und der Anspruch auf EM-Rente wäre schlimmstenfalls
für mich weg?????:

Danke schonmal und einen schönen Abend.

Brigitte


Verfasst am: 21.02.2013, 17:04
Dabei seit: 14.02.2013
Beiträge: 57

Hallo BrigitteS,

Sie haben einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt. So lange hierüber nicht rechtskräftig entschieden wurde, haben Sie Anspruch auf ALG I auch wenn Sie wegen Krankheit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen (sog.Nahtlosigkeitsregelung n.§ 145 SGB III.

Sie haben nach Ihren Angaben aber wohl keinen Anspruch auf ALG I, weil die Bezugsdauer erschöpft ist, d.h., Sie haben eigentlich keinen Vorteil davon, sich weiter arbeitslos zu melden. Außer Sie sehen weiterhin eine Option auf Beschäftigung in Ihrem Beruf vielleicht auf einem geeigneteren Arbeitsplatz und wollen sich daher diese Option aufrecht erhalten.

Auf das Rentenverfahren hat die Meldung als arbeitsuchend keine Auswirkung, weil Sie ja derzeit noch gar nicht wissen, wie das Rentenverfahren ausgeht. deshalb kann es durchaus sinnvoll sein, sich alle Optionen offen zu halten.


Verfasst am: 21.02.2013, 13:18
Dabei seit: 12.10.2010
Beiträge: 2

Hallo und guten Tag,

ich habe Mitte Januar d.J. einen antrag auf EM-Rente gestellt. Krankengeld und AlgI -Anspruch sind ausgeschöpft.
Da mein Mann arbeitet und wir auch etwas gespart haben ist ein Antrag auf Hartz 4 nicht erfolgreich.

Ich habe der Dachbearbeiterin beim AA gesagt, Sie soll mein Arbeitsgesuch aufrecht erhalten. Muss ich beim Arbeitsamt weiter-
gemeldet bleiben bis zur Entscheidung über den EM-Renten antrag? Oder ist es ok, wenn ich mich nicht mehr arbeitssuchend
melde?

Bin seit heute wieder krankgeschrieben - Fibromyalgie und RA.

Wäre für Hinweise und Tipps sehr dankbar.

Grüße




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