Hallo BrigitteS,
gerne beantworte ich Ihre Frage: Die allgemeine Wartezeit für die Erwerbsminderungsrente beläuft sich auf fünf Jahre. Es müssen also 60 Kalendermonate Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt worden sein. Auf die allgemeine Wartezeit werden auch Kindererziehungszeiten und Wehr- oder Zivildienst und Ersatzzeiten angerechnet.
Dazu tritt die versicherungsrechtliche Voraussetzung, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt wurden. Zu den Pflichtbeitragszeiten zählen Zeiten mit einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit oder Berufsausbildung sowie die Zeit des Wehr- oder Zivildienstes sowie die Zeiten der Kindererziehung in den ersten drei Jahren.
Diese Voraussetzungen müssen bei Antragstellung vorliegen., so § 43 SGB VI. Danach erhalten Versicherte Rente wegen Erwerbsminderung, die
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Alles klar?